Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1

Diese AGB regeln den Abschluss, Inhalt und die Abwicklung von Verträgen für Verkaufs-, Werk-, Service- und ähnliche Leistungen sowie damit verbundene Dienstleistungen zwischen 3S und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde/n). Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Kunden sind wegbedungen. Ihre Gültigkeit bedarf der schriftlichen Zustimmung durch 3S. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung (Kaufdatum) auch für künftige Rechtsgeschäfte mit demselben Kunden, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

1.2 Definitionen

Die Definitionen sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt:

ANGEBOT ist die (unverbindliche) Auflistung der PRODUKTE und Leistungen sowie der Vertragskonditionen durch 3S.

AUFTRAGSBESTÄTIGUNG ist die Annahme der BESTELLUNG durch 3S.

B-QUALITÄT MODUL ist ein PV-MODUL mit optischen Mängeln, welches sowohl die elektrischen als auch die sicherheitsrelevanten Funktionen erfüllt.

BESTELLUNG ist ein Vertragsangebot des Kunden gestützt auf das ANGEBOT. Sie ist für den Kunden verbindlich.

BLIND-MODUL besteht aus den gleichen Materialien wie das STANDARDMODUL, aber entweder ohne Zellen (OZ) oder mit Zellen jedoch ohne Stromerzeugung (Blindzellen BZ).

CREA-MODUL ist ein PV-MODUL, welches in Form und Abmessungen vom STANDARDMODUL abweicht. Es verfügt entweder über Zellen mit Stromerzeugung (CREA MZ), über Zellen ohne Stromerzeugung (CREA BZ) oder über keine Zellen (CREA OZ).

DACHPLATTE ist eine Platte aus Verbundmaterial ohne Stromerzeugung mit einer ähnlicher Farboptik wie ein STANDARDMODUL.

DIENSTLEISTUNGEN sind Leistungen, für die der Kunde 3S zur Planung oder Ausführung seiner Projekte, zur Wartung oder Analyse einer PV-Anlage zusätzlich zu den PRODUKTEN beauftragen kann (z. B. Fachbauleitung oder Projektleitung).

ERGÄNZUNGSMODULE sind MODULE ohne Zellen und ohne Stromerzeugung, welche optisch den PV-Modulen gleichen wie BLIND-MODULE, DACHPLATTEN und LICHTEINLÄSSE

FACHPARTNER ist ein Kunde, welcher die PRODUKTE der 3S an seine Kunden weiterverkauft.

HYBRIDMODUL ist ein Solarmodul, das durch Sonnenlicht Gleichstrom und Warmwasser erzeugt.

LICHTEINLASS sind transparente Glasscheiben im Format eines STANDARDMODULS.

MINDESTLEISTUNG ist die auf dem POWERLABEL genannte Nennleistung (Power class) abzüglich Fertigungstoleranz.

POWERLABEL ist das Typenschild des PV-MODULS, das in der Regel auf der Rückseite des PV-MODULS angebracht ist und die Leistungsdaten und Seriennummer enthält.

PRODUKT sind die im VERTRAG erfassten PV-MODULE, THERMIEMODULE und SYSTEMKOMPONENTEN.

PV-MODUL ist ein STANDARDMODUL, HYBRIDMODUL, SONDERMODUL

SCHULUNG ist ausbildungsbezogene Unterstützung des Kunden durch oder im Auftrag von 3S.

SONDERMODUL ist ein Solarmodul, das durch Sonnenlicht Gleichstrom erzeugt, aber kein Serienprodukt ist. Module aus Vorserien gelten ebenfalls als SONDERMODULE.

STANDARDMODUL ist ein Solarmodul, das durch Sonnenlicht Gleichstrom erzeugt und als Serienprodukt hergestellt wird.

SYSTEMKOMPONENTEN sind die Bauteile und Hilfsmittel, welche für die Befestigung und die Anbindung der Module benötigt werden.

THERMIEMODUL ist ein Solarmodul, das durch Sonnenlicht Warmwasser erzeugt.

UMSATZ-MENGEN VERTRAG regelt die Zusammenarbeit zwischen den Fachpartnern und der 3S bezüglich der Umsatz-Mengenrabattierung von Produkten und Dienstleistungen.

VERTRAG bedeutet BESTELLUNG und AUFTRAGSBESTÄTIGUNG einschliesslich der Dokumente, auf die darin verwiesen wird, und andere Vereinbarungen zwischen 3S und dem Kunden.

VERTRAGSGEGENSTAND sind die PRODUKTE sowie die dazugehörigen Dokumentationen und DIENSTLEISTUNGEN, die gemäss VERTRAG zu liefern bzw. zu erbringen sind.

2. Angebot und Haftungsausschluss

2.1 Das ANGEBOT ist mit einem Gültigkeitsdatum versehen und ist bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich. Broschüren, Merkblätter und Preislisten sind unverbindlich.

2.2 Die BESTELLUNG durch den Kunden ist verbindlich. Sofern sich aus der BESTELLUNG nichts anderes ergibt, ist 3S berechtigt, die BESTELLUNG innert sieben (7) Tagen nach Erhalt anzunehmen. Die Annahme (z. B. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG) bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen oder maschinell lesbaren Form.

2.3 Weicht die Bestellung des Kunden vom ANGEBOT ab, so gilt die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG, sofern der Kunde nicht sofort nach Erhalt Widerspruch erhebt. Im Übrigen haben die verschiedenen Vertragsdokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge Geltung:

a) UMSATZ-MENGEN VERTRAG

b) AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

c) BESTELLUNG oder andere Vereinbarungen ohne allfällige Anhänge und als Bestandteil dieser Vereinbarung geltende Dokumente;

d) Anhänge und als Bestandteil dieser Vereinbarungen geltende Dokumente;

e) diese AGB.

2.4 Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen oder maschinell lesbaren Form. Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden gegenüber 3S (z. B. Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Ausübung von Gestaltungsrechten) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

2.5 Vergleiche bzw. aussergerichtliche Einigungen über Schadenersatz- oder ähnliche Entschädigungsforderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch die Unterschriftsberechtigten der 3S.

3. Lieferung und Übergang der Gefahr

3.1 Die Lieferung erfolgt FCA gemäss Incoterms 2020. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die PRODUKTE an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf Incoterms 2020 DAP). Ohne abweichende Vereinbarung ist 3S berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) und Versicherung zu bestimmen. Wünsche betreffend Versand und Versicherung hat der Kunde 3S spätestens mit der BESTELLUNG mitzuteilen.

3.2 Der Gefahrenübergang ist gemäss Incoterms 2020 geregelt.

3.3 Soweit für Werke ein Abnahmezeitpunkt vereinbart wurde, ist dieser für den Gefahrübergang massgebend. Im Übrigen gelten für die Übergabe des Werkes die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzug des Kunden gilt als Übergabe bzw. Abnahme.

4. Vorschriften im Bestimmungsland

4.1 Der Kunde hat 3S spätestens mit der BESTELLUNG auf Vorschriften hinzuweisen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, die Montage und den Betrieb der PV-MODULEN sowie die Krankheits- und Unfallverhütung im Bestimmungsland beziehen.

4.2 Ohne solche Hinweise darf 3S davon ausgehen, dass die vom Kunden bestellten PRODUKTE und Leistungen den Vorschriften im Bestimmungsland entsprechen. 3S haftet nicht für Schäden, die auf die Unterlassung eines solchen Hinweises zurückzuführen sind. 3S behält sich das Recht vor, allfällige, durch die Unterlassung eines Hinweises, entstandene Mehrkosten dem Kunden zu verrechnen.

5. Preise und Zahlung

5.1 Die Zahlungs- und Lieferkonditionen werden in einem separaten, mitgeltenden Dokument geregelt.

5.2 Die Preise für den VERTRAGSGEGENSTAND entsprechen den Angaben im VERTRAG. Für Arbeiten, die auf Zeitbasis ausgeführt werden, erfolgt die Festsetzung des Preises anhand der im VERTRAG spezifizierten Stundensätze. Wurden keine Stundensätze vereinbart, kommt der von 3S für andere Kunden und vergleichbare Arbeiten berechnete Stundensatz zur Anwendung. Sämtliche Preise sind exkl. MwSt.

5.3 Die Lieferungen der PRODUKTE und Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN erfolgt gegen Rechnung. Der gesamte Rechnungsbetrag (100%) ist innert vierzehn (14) Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung zur Zahlung fällig. 3S behält sich das Recht vor, eine Kaution, eine Vorauszahlung oder die Nachnahme vom Kunden zu verlangen.

5.4 Mit Ablauf der vorstehend bezeichneten Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. In diesem Fall ist 3S berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% pro Jahr zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht von 3S, den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen oder dem Kunden nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5.5 Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzüge in der im VERTRAG angegebenen Währung zu leisten. Dem Kunden stehen Verrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5.6 Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden ist 3S nach schriftlicher Benachrichtigung des Kunden berechtigt, die vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Begleichung des offenen Betrags auszusetzen.

6. Geistiges Eigentum

6.1 Der Kunde hat die für die Erfüllung des VERTRAGSGEGENSTAND erforderliche technische Dokumentation (z. B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Diagramme, Anleitungen) bereitzustellen. 3S ist berechtigt, diese Dokumentation im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden.

6.2 Die bei Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.), insbesondere an den von 3S eigens erstellten Werken, Konzepten und Dokumentation in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form, gehören 3S. Der Vertragspartner hat das unübertragbare und nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung dieser Immaterialgüterrechte im Rahmen des Vertragszwecks.

6.3 Vorbestehende Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.) verbleiben bei 3S oder Dritten. Der Vertragspartner erhält an vorbestehenden Immaterialgüterrechten ein nicht ausschliessliches und unübertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks.

7. Dienstleistungen

7.1 3S verpflichtet sich bei Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung der PRODUKTE angemessene Sorgfalt und Fachkenntnis walten zu lassen.

7.2 3S übernimmt keine Haftung hinsichtlich der Richtigkeit der im Zusammenhang mit der Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN mündlich oder schriftlich vermittelten Inhalte. Im Übrigen gilt Ziffer 8.2 zur HAFTUNG.

7.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Baustellen und Orte, welche die Mitarbeitenden der 3S zur Erfüllung der DIENSTLEISTUNG betreten müssen, in sicherem Zustand zu halten, alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die anwendbaren Betriebsanleitungen einzuhalten, sowie bei Bedarf den Mitarbeitenden der 3S die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls hat der Kunde sicherzustellen, dass seine Mitarbeitenden betreffend Dachsicherheit vorgängig geschult wurden.

7.4 Erfüllt der Kunde diese Pflichten nicht, ist 3S berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen und Zuschläge für entgangene Arbeitszeit der Mitarbeitenden der 3S zu berechnen. Die Entscheidung obliegt allein der 3S. Die Aussetzung der Leistungserbringung begründet keinen Verzug und keine Vertragsverletzung. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zulasten des Kunden.

7.5 3S und der Kunde anerkennen, dass der VERTRAG und seine Erfüllung in keiner Weise geeignet sind, ein Gesellschafts-, Partnerschafts-, Arbeits- oder Vertretungsverhältnis zwischen 3S und dem Kunden zu begründen.

8. Gewährleistung, Haftung und Rücktritt

8.1 GEWÄHRLEISTUNG

a) Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, die PRODUKTE innert zehn Arbeitstagen nach erfolgter Lieferung auf Mängel zu prüfen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder für versteckten Mängel später ein Mangel, so ist der Kunde verpflichtet, 3S hiervon innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Entdeckung des Mangels schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel sowie Falsch- und Minderlieferungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.

b) Ort der Ausführung der Gewährleistungsarbeiten

3S behält sich das Recht vor, den Kunden aufzufordern, die PRODUKTE auf seine Kosten ganz oder teilweise an 3S zurückzusenden, um die Gewährleistungsarbeiten fachgerecht durchführen zu können. Ausgetauschte PRODUKTE werden Eigentum von 3S.

c) Gewährleistungsansprüche

3S steht im Mangelfall das Wahlrecht zu, ob sie eine Nachbesserung vornimmt oder dem Kunden die mangelhaften PRODUKTE (gegen Rückgabe der mangelhaften Produkte) ersetzt. Hierbei behält sich 3S vor, dem Kunden anstelle der mangelhaften Produkte vergleichbare (statt identische) Produkte zu liefern, wobei im Fall von PV-MODULEN deren MINDESTLEISTUNG mindestens den beanstandeten Produkten entsprechen muss. Das Recht auf Wandlung oder Minderung wird wegbedungen.

8.2 HAFTUNG

Die Haftung von 3S gegenüber dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Ohne Einschränkung der vorstehenden Haftungsbeschränkung wird die Haftung der 3S insbesondere für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden ausgeschlossen. Dies sind entgangener Gewinn, Nutzungsentschädigung, Produktionsausfall, über den Ersatz des PRODUKTES oder der DIENSTLEISTUNG hinausgehende Schadensbehebungskosten, Imageschäden, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden, Schäden an anderen Gütern, etc.. Ohne Einschränkung der vorstehenden Haftungsbeschränkung wird die Haftung von 3S insbesondere auf den Gesamtpreis des PRODUKTES oder der DIENSTLEISTUNG für die jeweilige BESTELLUNG beschränkt. Ohne Einschränkung der vorstehenden Haftungsbeschränkung wird die Haftung von 3S bei PRODUKTEN insbesondere für Schäden ausgeschlossen, die auf nicht durch 3S zu vertretende Gründe zurückzuführen sind, z. B. normale Abnutzung und Verschleiss, unsachgemässe Wartung, Nichtbeachten von Montageanleitungen, Erosion, Korrosion oder Kavitation sowie Verlust, Schaden oder Verzögerung aufgrund höherer Gewalt wie insbesondere Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Epidemie, Streik oder Arbeitsniederlegung, Regierungsmassnahmen sowie Handlungen des Kunden oder seines Kunden, Transportverzögerungen sowie die Unfähigkeit, notwendige Arbeitskräfte oder Materialien von den üblichen Quellen zu beziehen. Ohne Einschränkung der vorstehenden Haftungsbeschränkung wird sodann jede Haftung von 3S im Zusammenhang mit der Lieferung und der Verwendung von MODULEN, welche nicht zur Anwendung unter die Niederspannungsrichtlinie fallen (z. B. Ausstellungsmodule, etc.) durch den Kunden ausgeschlossen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zur PRODUKT-, LEISTUNGS- und WITTERUNGSGARANTIE (Ziffer 9). Sämtliche PRODUKTE der 3S müssen gemäss den Planungs- und Montagevorgaben der 3S sowie nach dem aktuellen Stand der Technik verwendet und eingebaut werden. Werden die Produkte entgegen den besagten Bestimmungen fehlerhaft projektiert, verwendet oder eingebaut, so ist 3S für daraus resultierende Schäden nicht haftbar.

8.3 Rücktritt

Im Falle einer Leistungsstörung aus einem nicht durch 3S zu vertretenden Grund wird der Liefertermin oder die Fertigstellungszeit um die Dauer dieser Störung verlängert. Dauert die Störung länger als sechs (6) Wochen, so sind sowohl 3S als auch der Kunde berechtigt, vom VERTRAG unter Wahrung einer Frist von sieben (7) Kalendertagen schriftlich bei der jeweils anderen Partei zurückzutreten. 3S hat Anspruch auf Entschädigung für die durch die Leistungsstörung verursachten zusätzlichen Kosten oder im Falle der Kündigung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleistete Arbeit und Unterlieferungen, welche nicht kostenfrei rückgängig gemacht werden können.

9. Produkt-, Leistungs- und Witterungsgarantie

9.1 Die Laufzeit der PRODUKTGARANTIE beginnt mit der Lieferung der PRODUKTE an den vereinbarten Ort. Die Laufzeit der LEISTUNGS- und WITTERUNGSGARANTIE für PV-MODULE beginnt mit der Lieferung der PV-MODULE oder spätestens 12 Monate nach dem Produktionsdatum des PV-MODULS. Die Garantieklasse der verschiedenen Modultypen ist jeweils auf den Auftragsdokumenten ersichtlich. Ist auf den Auftragsdokumenten die Garantieklasse des Moduls nicht ersichtlich und wurde bei der Bestellung nichts anderes vereinbart, gilt für das Modul die Garantieklasse STANDARD. Für Handelsprodukte gilt, sofern nicht anders vereinbart, die Herstellergarantie. Darunter fallen insbesonders aber nicht abschliessend Solarmodule aus OEM-Fertigung, Fenster und Geländerkomponenten. Diese Produkte sind in den Auftragspapieren mit «Herstellergarantie» gekennzeichnet. 3S gewährt keine Garantien. In den Fällen, in welchen die Produkte mit dem Hinweis auf die Herstellergarantie geliefert werden, wird jegliche Gewährleistung der 3S ausgeschlossen. Für die gelieferten Produkte gelten die Garantiebedingungen und -zeiten des Herstellers des Produktes. 3S tritt nicht für solche Herstellergarantien ein, jedoch wird 3S bei der Geltendmachung dieser Garantien unterstützen, falls eine berechtigte Forderung vorliegt.

9.2 UMFANG PRODUKTGARANTIE

a) 3S garantiert gemäss nachfolgenden Bestimmungen, dass die von ihr gelieferten PRODUKTE frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Ausgenommen sind B-QUALITÄT MODULE, diese können optische Mängel aufweisen.

b) UNERHEBLICHE MÄNGEL sind Mängel, welche die Funktionalität und die elektrische Betriebssicherheit eines PRODUKTS bei sachgemässer Verwendung nicht beeinträchtigen, z. B. Verfärbung der Zelle, Farbechtheit und Farbgleichheit bei Modulen mit zusätzlicher Farbgebung oder Satinierung, Vergilbung sowie geringe Delamination des PV-MODULS. Zellbruch ohne Unterschreitung der gemäss Ziffer 9.3 garantierten Leistung gilt nicht als Material- und Fabrikationsfehler und ist von der Produktgarantie ausgeschlossen. Der Beschlag von THERMIEMODULEN gilt ebenfalls als unerheblicher Mangel, solange dadurch die Leistung nicht massgebend beeinträchtigt wird.

c) Sollten PV-MODULE der Garantieklasse MASTER während eines Zeitraumes von zehn (10) Jahren dieser Garantie nicht entsprechen, wird 3S nach eigener Wahl das PV-MODUL entweder reparieren oder mit einem identischen oder vergleichbaren PV-MODUL ersetzen (vgl. Ziffer 8). Als Ersatz können auch durch 3S geprüfte Secondhand-Module eingesetzt werden.

d) Sollten PV-MODULE der Garantieklasse ADVANCED während eines Zeitraumes von zehn (10) Jahren dieser Garantie nicht entsprechen, wird 3S nach eigener Wahl das PV-MODUL entweder reparieren oder mit einem identischen oder vergleichbaren PV-MODUL ersetzen (vgl. Ziffer 8). Bei HYBRIDMODULEN gilt die Produktgarantie von zehn (10) Jahren ausschliesslich für das Solarmodul zur Stromerzeugung. für den Absorber zur Warmwassererzeugung inkl. Klebung (thermischer Teil) gelten die Garantien für THERMIEMODULE (vgl. 9.2 e). Als Ersatz können auch durch 3S geprüfte Secondhand-Module eingesetzt werden.

e) Für THERMIEMODULE und den thermischen Teil von HYBRIDMODULEN gilt eine Produktgarantie von fünf (5) Jahren. Sollten THERMIEMODULE oder der thermische Teil von HYBRIDMODULEN während eines Zeitraumes von fünf (5) Jahren dieser Garantie nicht entsprechen, wird 3S nach eigener Wahl das THERMIEMODUL bzw. den thermischen Teil des HYBRIDMODULS entweder reparieren oder mit einem identischen oder vergleichbaren Produkt ersetzen (vgl. Ziffer 8). Als Ersatz können auch durch 3S geprüfte Secondhand-Module eingesetzt werden.

f) Sollte eines der übrigen PRODUKTE und PV-MODULE der Garantieklasse STANDARD während eines Zeitraumes von zwei (2) Jahren dieser Garantie nicht entsprechen, wird 3S nach eigener Wahl das PRODUKT bzw. das PV-MODUL entweder reparieren oder mit einem identischen oder vergleichbaren PRODUKT bzw. PV-MODUL ersetzen (vgl. Ziffer 8).

g) Sollten PV-MODULE der Garantieklasse HERSTELLERGARANTIE Mängel aufweisen, gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers.

h) Der Austausch oder die zusätzliche Lieferung von PRODUKTEN bewirkt weder eine Erneuerung noch eine Verlängerung der Gewährleistung oder des Zeitraums dieser PRODUKTGARANTIE.

i) Von der Haftung ausgenommen sind alle kundenseitig anfallenden Kosten und Aufwände sowie alle weiteren Schäden wie beispielsweise Ertragsausfall oder Einkauf von Energie.

9.3 UMFANG LEISTUNGSGARANTIE

a) 3S gibt für die von ihr produzierten PV-MODULE folgende LEISTUNGSGARANTIE ab:

i) MODULE der Garantieklasse MASTER: Die Leistung beträgt während einer Frist von einem (1) Jahr mindestens 97% der MINDESTLEISTUNG; danach nimmt die Leistung während einer Frist von maximal vierundzwanzig (24) Jahren graduell um nicht mehr als 0,7% der MINDESTLEISTUNG pro Jahr ab. Die LEISTUNGSGARANTIE endet nach fünfundzwanzig (25) Jahren.

ii) MODULE der Garantieklasse ADVANCED: Die Leistung beträgt während einer Frist von einem (1) Jahr mindestens 97% der MINDESTLEISTUNG; danach nimmt die Leistung während einer Frist von maximal vierzehn (14) Jahren graduell um nicht mehr als 1,2% der MINDESTLEISTUNG pro Jahr ab. Die LEISTUNGSGARANTIE endet nach fünfzehn (15) Jahren. Die LEISTUNGSGARANTIE gilt nur für Module mit aktiven Zellen.

iii) MODULE der Garantieklasse STANDARD: Die Leistung beträgt während einer Frist von fünf (5) Jahren mindestens 80% der MINDESTLEISTUNG.

iv) für HYBRIDMODULE beschränkt sich die LEISTUNGSGARANTIE auf den elektrischen Teil. Die Solarthermiekomponente ist von der Leistungsgarantie ausgeschlossen.

v) Bei THERMIEMODULEN besteht keine LEISTUNGSGARANTIE auf die thermische Leistung.

b) Wenn innerhalb der genannten Fristen die Leistung des PV-MODULS unter den angegebenen, massgebenden Mindestwert sinkt und der Leistungsverlust gemäss einer Untersuchung durch 3S mit Messgeräten der 3S unter branchenüblichen Standardtestbedingungen auf Alterungserscheinungen von Glas, Zelle oder Einbettungsmaterial zurückzuführen ist (Degradation), gleicht 3S nach eigener Wahl die fehlende Modulleistung entweder durch Lieferung zusätzlicher STANDARDMODULE oder durch Ersatz mit einem vergleichbaren (nicht identischen) Modul aus, wobei der Ersatz auf die Gesamtnennleistung der von 3S für die betreffende Solaranlage gelieferten PV-MODULE beschränkt ist. Leistungsabfälle, welche auf andere Ursachen (z. B. mangelhaftes Produkt, Beschädigungen oder Verschmutzung etc.) zurückzuführen sind, sind von der LEISTUNGSGARANTIE ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer 8.

c) Der Austausch oder die zusätzliche Lieferung von PV-MODULEN bewirkt weder eine Erneuerung noch eine Verlängerung der Gewährleistung oder der LEISTUNGSGARANTIE.

9.4 UMFANG WITTERUNGSGARANTIE

a) 3S garantiert, dass das Glas der von ihr produzierten PV-MODULE, auf welche gemäss der geltenden Preisliste eine Witterungsgarantie abgegeben wird, während einer Frist von vierzig (40) Jahren ab dem Datum der Lieferung durch 3S nicht durch normale Witterungseinflüsse zerstört wird. Ausgenommen sind Zerstörung und Beschädigungen durch menschlichen oder tierischen Einfluss, Unwetter wie bspw. Blitzeinschlag, Hagel, Windböen; ferner Naturkatastrophen, Erdbeben und besondere Wetterphänomene.

b) 3S wird nach eigener Wahl die PV-MODULE, die durch normale Witterungseinflüsse zerstört worden sind, entweder durch Lieferung eines STANDARDMODULS, eines vergleichbaren Moduls oder eines Witterungsschutzes ersetzen. Im Übrigen gilt Ziffer 8.

c) Der Austausch oder die zusätzliche Lieferung von PV-MODULEN bewirkt weder eine Erneuerung noch eine Verlängerung der Gewährleistung oder des Zeitraums der WITTERUNGSGARANTIE.

9.5 AUSSCHLUSS DER PRODUKT-, LEISTUNGS- UND WITTERUNGSGARANTIE

a) In folgenden Fällen ist die PRODUKT-, LEISTUNGS und WITTERUNGSGARANTIE ausgeschlossen (d.h. die entsprechende Garantie erlischt):

i) die Montageanleitung und/oder Wartungsanweisungen von 3S wurden nicht befolgt. Es wurden Änderungen vorgenommen oder Teile ausgewechselt, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen;

ii) fehlende oder nicht der Montageanleitung entsprechende Hinterlüftung der Solarmodule;

iii) unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der PV-MODULE;

iv) Betrieb unter ungeeigneten Umgebungsbedingungen (wie Beschattung oder Teilbeschattung) oder ungeeigneten Methoden, abweichend von der Produktspezifikation, Montageanleitung oder Angaben des POWERLABELS;

v) Verwendung von Geräten zur Rückbestromung von PV-MODULEN (zum Schmelzen von Schnee oder für andere Anwendungen);

vi) äussere, extreme Einflüsse wie direkter Rauch, Salz, chemische Substanzen oder andere Verschmutzungen;

vii) sonstiger unsachgemässer Gebrauch, z. B. für einen anderen als den vorgesehenen Zweck oder Gebrauch, die den geltenden technischen oder sicherheitstechnischen Vorschriften nicht entspricht;

viii) Einfluss von Naturgewalten, höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren Umständen ausserhalb der Einflussnahme von 3S, wie beispielsweise Erdbeben, Wirbelstürme, Blitzschlag, Überschwemmungen, oder regional nicht zu erwartende Schneemengen.

b) Die Garantien gelten nur für die Erstinstallation der Produkte. Werden bereits verbaute Produkte abgebaut und in einer neuen Anlage wieder eingebaut, so erlöschen sämtliche Garantien.

c) Auf die PRODUKT-, LEISTUNGS- und WITTERUNGSGARANTIE sind die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziffer 8 uneingeschränkt anwendbar.

9.6 INANSPRUCHNAHME DER PRODUKTE-, LEISTUNGS- UND WITTERUNGSGARANTIE

a) Die Garantieansprüche müssen innerhalb des jeweils anwendbaren Garantiezeitraums geltend gemacht werden.

b) 3S akzeptiert nur von 3S bewilligte Rücksendungen von PRODUKTEN.

c) Ein Mangel ist 3S innert 10 Tagen nach Feststellung des Mangels anzuzeigen. Der Garantieanspruch hat in jedem Fall schriftlich an 3S zu erfolgen (vgl. Ziffer 8.1). Die Originalrechnung bzw. Auftragsbestätigung (unter Angabe von Lieferdatum, Modultyp, Seriennummer) ist beizulegen.

d) Bei Widerlegung der Inanspruchnahme der PRODUKT-, LEISTUNGS- oder WITTERUNGSGARANTIE durch 3S, sind der 3S sämtliche ihr angefallenen Kosten und Umtriebe von der anderen Partei zu entschädigen.

9.7 Im Fall von Streitigkeiten über Garantieansprüche wird für die fachliche Beurteilung ein akkreditiertes Testinstitut wie das Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme ISE in Deutschland, der TÜV Rheinland in Deutschland, KIWA in Italien, oder das SUPSI Institute for Applied Sustainability to the Built Environment in der Schweiz herangezogen. Die Kosten dieser Beurteilung werden von der unterliegenden Partei getragen, es sei denn, sie werden einer anderen Partei auferlegt. 3S hat das Recht, das Testinstitut auszuwählen und zu beauftragen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die PRODUKTE bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der 3S.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der 3S erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt der Kunde 3S die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen vorzunehmen.

10.3 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Anlagen während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten instand zu halten und zugunsten der 3S gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.

10.4 Der Kunde hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch der 3S weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde den VERTRAGSGEGENSTAND oder Teile davon nicht weiterverkaufen.

11. Sonstiges

11.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen 3S und dem Kunden gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des schweizerischen Kollisionsrechts (insbesondere des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht, IPRG) und des UN-Kaufrechts.

11.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von 3S.

11.3 Im Falle von Streitigkeiten bemühen sich die Parteien nach besten Kräften, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sämtliche Streitigkeiten sind gemäss den Bestimmungen des VERTRAGS und den zugehörigen Dokumenten beizulegen.

11.4 Die Übertragung von Rechten oder Verpflichtungen aus dem VERTRAG bedarf der schriftlichen Zustimmung von 3S.

11.5 Die Nichtausübung eines Rechts der 3S oder des Kunden stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar.

11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des VERTRAGS unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der AGB oder des VERTRAGES nicht beeinträchtigt. 3S und der Kunde verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.

11.7 Diese AGB erscheinen auf Deutsch sowie auf Französisch und Italienisch. Im Fall von Abweichungen gilt die deutsche Version.

12. Gültigkeit

Diese AGB gelten ab dem 20. April 2023 und setzen alle bisherigen Fassungen ausser Kraft.